Unser Leitbild

Schule und Schulpartnerschaft

  • Wir sind aufgeschlossen im Umgang mit Kindern aus unterschiedlichen Kulturen.
  • Höflichkeit, Respekt und gegenseitige Wertschätzung sind die Grundlagen unserer Zusammenarbeit.
  • Wir erwecken, erhalten und schenken gegenseitiges Vertrauen.
  • Wir sind uns unserer Verantwortung als Vorbilder bewusst. Deshalb sind gute Aus- und laufende Fortbildung sowie gegenseitiger Wissens- und Erfahrungsaustausch wichtig.
  • Ein modernes Schulmanagement sorgt für ein konfliktfreies Arbeitsklima und Transparenz.
    Das Wohl der Kinder steht dabei stets im Vordergrund.

     

    Schülerinnen, Schüler und Unterricht

  • Wir legen den Fokus auf lebendiges Lehren und Lernen von Sprachen und sehen diese als Basis sozialen Zusammenlebens. Wir fördern die Sprachkompetenz der Kinder in Deutsch, in ihren Muttersprachen und in anderen Fremdsprachen.
  • Wir haben Respekt vor unterschiedlichen Kulturen.
  • Wir vermitteln Respekt zwischen anderen Kulturen und lehren Respekt vor unserer Kultur.
  • Wir regen jedes Kind zur optimalen Entfaltung seiner individuellen Fähigkeiten an und fördern seine Stärken.
  • Wir vermitteln eine solide Basis an Grundwissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werten, welche den Kindern helfen, ihren Platz im Leben und in der Gesellschaft zu finden.
  • Wir fördern Digitalisierung und den Einsatz neuer Medien im Unterricht.
  • Wir zeigen, dass Leistung zu Erfolg führt.
  • Wir legen den Grundstein für ein freudvolles, lebenslanges Lernen.

Unsere Hausordnung

Für Eltern:

  • Die Eltern müssen jedes Fernbleiben und jede Erkrankung (Lausbefall …) sofort in der Schule melden.
  • Die Eltern haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, ihrer Telefonnummer sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen, zu melden.
  • Die Eltern müssen dafür sorgen, dass die Schulsachen in Ordnung und vollständig sind.
  • Die Eltern geben ihrem Kind eine gesunde Jause mit.
  • Für Gespräche mit LehrerInnen oder der Direktorin ist eine Terminvereinbarung notwendig.
  • Um die Selbstständigkeit des Kindes zu fördern, entlassen und empfangen die Eltern ihr Kind immer vor dem Schultor.
  • Die Eltern schicken ihr Kind rechtzeitig in die Schule. Einlass ist von 7:45 bis 8:00 Uhr. Alle Kinder müssen pünktlich erscheinen, weil das Schultor ab 8:00 Uhr versperrt wird!
  • Sobald das Kind nach Unterrichtsschluss die Schule verlässt, sind die Eltern für ihr Kind verantwortlich.
 

Für Schüler und Schülerinnen:

  • Ich nehme keine gefährlichen Gegenstände (z.B.: Messer, Feuerzeug…), sowie Dinge, die den Unterricht stören (Gameboy, elektronische Geräte…), mit.
  • Ich nehme keine Dosen, Glasflaschen und Kaugummis mit.
  • Mein Handy schalte ich in der Schule aus.
  • Ich gehe mit den schulischen Einrichtungen und den Arbeitsmitteln sorgsam um.
  • Bei mutwilliger Beschädigung müssen meine Eltern den Schaden bezahlen.
  • Auf Dinge, die nicht mir gehören, passe ich gut auf.
  • Ich halte WCs, Gänge, Stiegenhaus und Klassen sauber.
  • Ich laufe und lärme nicht im Schulhaus.

Schulpflichtsverletzung

Anzeigepflicht (§ 24 Abs 4 SchPflG)


Bei folgenden Verwaltungsübertretungen MUSS eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (= Magistratisches Bezirksamt) erstattet werden:
  • ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen Schulpflicht.
Im folgenden Fall KANN eine Verwaltungsstrafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden:
  • bei zeitlich geringerer (weniger als drei Schultagen der neunjährigen Schulpflicht), aber schwerwiegender Schulpflichtsverletzung (z. B. wenn der Schulpflichtsverletzung unmittelbar eine gezielte Maßnahme/Verwarnung vorangegangen ist)
Voraussetzungen:
  • ausschlaggebend sind volle Unterrichtstage
  • das Fernbleiben erfolgt unentschuldigt bzw. ungerechtfertigt
 
Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576&Paragraf=24